Satzung für „Gesundes Hanau e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesundes Hanau“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hanau und wurde am 23.10.2007 gegründet.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der gesamtgesellschaftlichen Gesundheit sowie die Vernetzung von im Gesundheitswesen Tätigen und Engagierten.
- Der Vereinszweck soll durch Informations-, Aufklärungs- sowie Wissensvermittlung verwirklicht werden.
Die Vereinszwecke sollen durch die Aufklärung und Anleitung der Bürger/innen zu gesundheits- und umweltbewusstem Leben verwirklicht werden. Dies erfolgt insbesondere durch
Erstellung bzw. Verteilung von Publikationen und Informationsschriften,
Durchführung von Vortragsveranstaltungen,
Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
Zusammenarbeit mit städtischen und sonstigen Einrichtungen und Institutionen, Aufklärung über aktuelle Themen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
e. mit dem Tod des Mitglieds. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren sowie Kosten für Mahnungen setzt der Vorstand des Vereins fest.
§ 6 Organe und Einrichtungen
- Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand. - Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben geschaffen werden, denen ein/e vom Vorstand bestimmte/r Sprecher/in vorsteht.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
– dem/r Vorsitzenden
– bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– der/m Schatzmeister/in
– dem/r Schriftführer/in
– bis zu 4 Beisitzern/innen. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus
– dem/r Vorsitzenden
– bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– der/m Schatzmeister/in
– dem/r Schriftführer/in. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des – geschäftsführenden – Vorstandes im Sinne von § 7 Abs. 2 vertreten, darunter der/die Vorsitzende(r) oder dessen/deren stellvertretende(r) Vorsitzende(r).
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretende/r Vorsitzende(r), der/die Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in von ihrem/seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. - Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich.
- Der Vorstand (im Sinne von § 7 Abs. 1 der Satzung) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab der Wahl, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied benennen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax unter Angabe der beabsichtigten Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind.
- Durchführung von Vorstandssitzungen per Video-Konferenz ist zulässig. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Sitzungsleitung). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder per Telefax widerspricht. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch die Sitzungsleitung und der/dem das Protokoll führenden Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
- Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes weitere Sachbereiche zuordnen.
§ 8 Ausschüsse/Arbeitskreise
- Die Sprecher/innen der Arbeitskreise/Ausschüsse sind in der Regel in die Vorstandstätigkeit, die Sitzungen des Vorstandes, die Einladungen hierzu und die Protokolle mit einzubeziehen.
- In den Vorstandssitzungen haben sie Mitspracherecht, können angehört werden und haben über die Arbeit der entsprechenden Gremien, deren Sprecher/in sie sind, Berichts- und Rechenschaftspflicht.
- Ein Mitglied des Vorstandes kann gleichzeitig zu einer/m Sprecher/in benannt werden.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des gewählten Vorstandes zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen nicht dem Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 1 angehören. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
§ 10 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Bei juristischen Personen ist Bevollmächtigung zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, per E-Mail oder per Telefax unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
- Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung die Protokollführung. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der/m Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung, und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernde Bestimmung und der Änderungsinhalt anzugeben.
- Die Versammlungsleitung bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat bei mehr als zwei Kandidaturen im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
§ 13 Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge zur Mitgliederversammlung werden dann behandelt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit feststellen. Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Wahl und Abbestellung von Vorstandsmitgliedern können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 10 bis 14 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung (im Sinne von §§ 10 oder 14) mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Gesundheitswesens zu verwenden hat.
Hanau, den 27. Oktober 2022