Satzung für „Gesundes Hanau e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Gesundes Hanau“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hanau und wurde am 23.10.2007 gegründet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Die Vereinszwecke sollen durch die Aufklärung und Anleitung der Bürger zum gesundheits- und umweltbewussten Leben verwirklicht werden. Dies erfolgt durch die Erstellung bzw. Verteilung von Publikationen und Informationsschriften, Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Zusammenarbeit mit städtischen Einrichtungen wie Volkshochschule, Erziehungsberatungsstellen, Seniorenbüros etc. so-wie mit Krankenkassen, Vereinen und anderen Institutionen.
Aufklärung über aktuelle Themen (zur Zeit beispielsweise die Ausschnitte der Aufzeichnung aus Welt der Wunder „Die Ernährungslüge – denn sie wissen nicht, was sie essen“) und Krankheiten – wie Krebs, Diabetes, Adipositas etc. sowie weitere Ergebnisse über diesbezügliche Forschungsvorhaben – insbesondere die Aufklärung über Präventionsmaßnahmen – sind Zweck des Vereins. Medizinische Vorträge sollten hauptsächlich Ärzte, Ernährungsberater, Vitalstoffberater, Heilpraktiker, Apotheker oder andere Heilberufler halten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
e) mit dem Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren sowie Kosten für Mahnungen setzt der Vorstand des Vereins fest.
§ 6 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Arbeitsgemeinschaften
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) bis zu zwei Beisitzer
f) bis zu fünf Beiräten
Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) bis zu zwei Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied jeweils gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Wahldauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, sofern Einstimmigkeit besteht.
§ 10 Kassenprüfer
Für die Wahl von zwei Kassenprüfern gelten die Regelungen in § 8 entsprechend
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern;
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch an die letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen. Die Einladung kann auch durch einen fristgerechten Hinweis in der Presse – im Hanauer Anzeiger – erfolgen. Dabei können die näheren Einzelheiten der Einladung, insbesondere die Tagesordnung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden, wenn diese in der Pressemitteilung angegeben ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch ei-ne Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
§ 14 Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge zur Mitgliederversammlung werden dann behandelt, wenn mindestens drei Viertel die Dringlichkeit feststellt. Anträge zur Sat-zungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Wahl und Abbestellung von Vorstandsmitgliedern können nicht als Dringlichkeitsanträge be-handelt werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Ver-eins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 15 Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften können für einzelne Sachthemen vom Vorstand bestimmt werden. Die Arbeitsgruppe selbst wählt einen Sprecher. Dieser kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Die Sprecher haben Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vor¬sitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Gesundheitswesens zu verwenden hat.
Hanau, den 23. Oktober 2007